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Landgericht Köln, 28 O 306/11

Datum:
31.10.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 306/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1031.28O306.11.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt,

 

a) an die Klägerin zu 2) EUR 800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

 

b) an die Klägerin zu 3) EUR 1.200,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

 

c) an die Klägerin zu 4) EUR 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen;

 

d) an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 3.454,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

 

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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