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Landgericht Köln, 28 O 160/12

Datum:
31.10.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 160/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1031.28O160.12.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an dem Vorstand der Beklagten – zu unterlassen,

 

in Bezug auf oder über die Klägerin zu 1) und/oder den Kläger zu 2) zu behaupten / behaupten zu lassen und/oder verbreiten / verbreiten zu lassen,

 

 

a) „A's Schleck Affäre“;

b) „…zärtlichen Schleck-Fotos von A mit Rap-Star

      L“;

c) „Während sie sich Marmelade auf ihr knuspriges Croissant

                   schmiert, schnellt seine Zunge in ihr Ohr“;

d) „Wir, die zugucken bei dieser Zärtlichkeit, spüren förmlich, wie

sie eine Ganzkörperhaut bekommt. Wie sie es durchfährt. Wie sie genießt, was da mit ihr passiert“;

e) „Der Mann mit der Zunge ist Rap-Star L (28, bürgerlicher

Name L). Ein attraktiver Typ mit blauen Sehnsuchtsaugen.“;

f) „Guck mal, A, wie es bei Deinem Schlecker aussieht“;

g) „So lebt der Mann, der an F Frau rumschleckt.“

 

 

so wie auf der Seite 1 und 14 der Y-Zeitung vom 6.9.2011 unter der Überschrift „Wie hält F A's Schleck-Affäre aus?“ geschehen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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