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Landgericht Köln, 28 O 133/12

Datum:
11.07.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 133/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0711.28O133.12.00
 
Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 27.03.2012 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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