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Landgericht Köln, 28 O 1065/11

Datum:
30.05.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 1065/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0530.28O1065.11.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 15 U 97/12
 
Tenor:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger außerhalb von gerichtlichen Verfahren oder Ermittlungsverfahren zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a)             der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt, wie nachstehend wiedergegeben:

              „Wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe.“

              und/oder

„Diese Herren erklären vor Gericht, die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“

              und/oder

              „In seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind.“

              und/oder

              „Ich habe eigentlich drei Traumata zu verarbeiten. Einmal die Tat.“;

b)             der Kläger habe die Beklagte in der Nacht vom 09.02.2010 mit dem Tode bedroht, wie nachstehend wiedergegeben:

              „Als er im Februar nachts meine Wohnung verließ, war das Letzte, was ich je von ihm gehört habe: „Wenn du was erzählst, bringe ich dich um.“ Diese Drohung hat er bis heute nicht zurückgenommen.“

                            jeweils wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „C“, Ausgabe Nr. 25 vom 16.06.2011 im Artikel unter der Überschrift „DIE FRAU, die L vor Gericht gebracht hat – hier SPRICHT sie ZUM ERSTEN MAL“.

2.               Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstenors EUR 5.000,00 und hinsichtlich des Kostentenors 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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