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Landgericht Köln, 27 O 413/09

Datum:
12.06.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 O 413/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0612.27O413.09.00
 
Tenor:

1.       Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 29.11.2011 (Az. 27 O 413/09) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist

a) zur Zahlung von 3.991.019,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.953.561,68 € seit dem 01.12.2009 und aus weiteren 37.458,07 € seit dem 29.11.2011,

b) zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 20.264,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009,

c) zur Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. #### der T-Bank vom 18.04.2008 über 1.648.150,00 €.

d) Die Widerklage abgewiesen ist worden.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 29.11.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.       Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist bzgl. der Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft Nr. #### der T-Bank vom 18.04.2008 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.

 
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