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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D
2Am 24.03.2009 bestellte der Kläger bei der Auto T GmbH in Braunschweig, einer Vertragshändlerin der Beklagten, den gebrauchten PKW Nissan Pathfinder mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ####, welcher am 10.09.2008 erstzugelassen worden war, zu einem Kaufpreis in Höhe von 24.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gebrauchtwagenbestellung vom 24.03.2009, Anlage K1 (Bl. 13 d. GA.) verwiesen. Das Fahrzeug wurde am 31.03.2009 an den Kläger ausgeliefert.
3Die Beklagte gewährte für diesen Wagen eine dreijährige Herstellergarantie ab Erstzulassung beschränkt auf eine maximale Kilometerlaufleistung von 100.000 km. Gem. Ziffer 4 der Garantiebedingungen werden im Rahmen der Garantie Material- oder Verarbeitungsfehler, die von Nissan zu vertreten sind, durch Instandsetzung oder Austausch fehlerhafter Teile beseitigt. Ziffer 5 der Garantiebedingungen enthält 6 Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen, um eine Leistungspflicht der Beklagte auszulösen. Ziffer 9 der Bedingungen lautet: „Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz (auch bei Folgeschäden) stehen dem Käufer aus dieser Garantie gegen NISSAN nicht zu. Die gesetzlichen Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bei Vorliegen von Sachmängeln bleiben unberührt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Voraussetzungen nach Ziffer 5 wird auf das Garantiezertifikat nebst Garantiebedingungen, Anlage K2 (Bl. 14 ff d. GA.) verwiesen.
4Am 29.01.2010 rief der Kläger den ADAC. Der ADAC konnte verschiedene Fehlercodes auslesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Pannenbeleg des ADAC, Anlage K 3, (Bl. 16 d. GA.) Bezug genommen. Im Anschluss an die Fehlerauslesung und die Zurücksetzung durch den ADAC setzte der Kläger seine Fahrt mit dem PKW, welcher wieder normal zu fahren war, fort.
5Am 08.02.2009 und am 09.02.2009 suchte der Kläger eine Vertragswerkstatt der Beklagten, die Auto T GmbH, auf.
6Am 08.12.2010 und am 13.12.2010 rief der Kläger erneut den ADAC. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pannenbelege des ADAC, Anlage K 7 und K 8 (Bl. 21, 22 d. GA.) verwiesen.
7Wegen angeblicher Fehler macht der Kläger nunmehr Garantieansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit Schreiben vom 14.04.2011, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 9 (Bl. 23 d. GA.) verwiesen wird, setzte er sich erstmals mit der Beklagten in Verbindung. Die Beklagte antwortete hierauf, die könne den Anspruch aktuell nicht nachvollziehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Antwortschreiben der Beklagten, Anlage K 10 (Bl. 24 d. GA.) Bezug genommen.
8Unter dem 17.08.2011 beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, welche dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit 1.085,04 € in Rechnung stellten.
9Der Kläger behauptet, am 29.01.2010 sei es zu einem Getriebefehler an dem Fahrzeug gekommen, welcher dazu geführt habe, dass das Fahrzeug nur noch 25 km/h gefahren und das ESP ausgefallen sei. Auch sei der Notbetriebsmodus ausgelöst worden. Dieser Vorfall sei der Grund für den Besuch in der Auto T GmbH am 08.02.2009 und am 09.02.2009 gewesen. Ein früheres Aufsuchen der Werkstatt sei ihm zeitlich nicht möglich gewesen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich lediglich um einen sporadischen Defekt handeln würde. Am 08.12.2010 sowie am 13.12.2010 sei es zu weiteren Fehlern an dem Fahrzeug gekommen. Es habe sich die Wegfahrsperre ausgelöst und es sei angezeigt worden, dass der Lenkwinkelsensor defekt sei. Eine Werkstatt suchte der Kläger – insoweit unstreitig - deshalb nicht auf. Sämtliche behaupteten Defekte seien – so behauptet der Kläger - keinem bestimmten Teil des Fahrzeuges zuzuordnen, so dass sich nach Ansicht des Klägers aus der Garantie ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, jedenfalls ein Schadensersatzanspruch, ergebe.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagte Zug um Zug gegen Rücknahme des Kraftfahrzeugs Nissan Pathfinder mit dem amtlichen Kennzeichen ##### und der Fahrzeugidentifikationsnummer ####2 zu verurteilen, an den Kläger 24.000,00 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
122. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet;
133. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Mahnkosten als Nebenforderung in Höhe von 1.085,04 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Ansicht, für eine Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Rückübereignung des Fahrzeuges fehle es an einer rechtlichen Grundlage, da die Garantie nur den Austausch defekter Fahrzeugteile vorsehe. Sie bestreitet, dass ein unter die Neuwagengarantie fallender Fehler vorliege. Hierzu behauptet sie, die Hinterlegung von Fehlercodes im Steuerungsgerät, wie sie der ADC am 29.01.2010 ausgelesen habe, ließen keinen Rückschluss auf einen technischen Defekt zu. Am 08.02.2010 sei in der Werkstatt der Auto T GmbH kein Fehler ausgelesen worden. Aus diesem Grunde sei der Fehlercode durch eine fehlerhafte Bedienung des Fahrzeuges aufgezeichnet worden. Ein sporadischer Fehler liege nicht vor. Zudem wird die Einhaltung der Garantiebedingungen bestritten.
17Die Klage ist der Beklagten am 28.09.2011 zugestellt worden.
18Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
19E N T S CH E I D U N G S G R Ü N D E
20Die zulässige Klage ist unbegründet.
21I.
22Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 24.000,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges zu.
231.
24Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der von der Beklagten gewährten Herstellergarantie (§ 443 BGB i.V.m. dem der erteilten Garantie). Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger sämtliche Garantiebedingungen gem. Ziffer 5 der Garantiebedingungen erfüllt hat. Auch kann offenbleiben, ob überhaupt ein von der Beklagen zu vertretener Material- und /oder Verarbeitungsfehler an den Fahrzeug vorliegt. Jedenfalls ist das Begehren des Klägers (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Fahrzeuges) sei es in Form eines Schadensersatzes oder als Folge eines Rücktritts nicht von der erteilten Garantie gedeckt. Eine Neuwagengarantie, wie sie hier von der Beklagten gewährt wurde , gibt dem Berechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern im Allgemeinen nur einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung des Mangels mitunter auch nur einen Kostenerstattungsanspruch (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, Rn. 1568 m.w.N.). Ausweislich Ziffer 4 der Garantiebedingungen der Beklagten garantiert diese nur eine Instandsetzung oder ein Austausch fehlerhafter Teile. Dies verlangt der Kläger aber gerade nicht. Gem. Ziffer 9 der Garantiebedingungen umfasst die Garantie gerade nicht weitergehende Ansprüche insbesondere aus Rücktritt oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch dann nicht, wenn, wie der Kläger es behauptet, eine Mängelbeseitigung unmöglich ist. Wenn dies im kaufrechtlichen Verhältnis möglicherweise auch einen entsprechenden Anspruch begründen würde, so gilt dies jedoch nicht in einem Garantievertrag. Denn der Anspruch aus der Garantieerklärung des Herstellers ist kein Recht des Käufers wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges, wie sie in § 437 BGB niedergelegt sind, sondern ein unabhängiger Erfüllungsanspruch aus der Garantie, mit der Folge, dass der Garantienehmer auch dann nicht auf die sekundären Mängelrechte nach § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB zurückgreifen kann, wenn die Garantieleistung, sei es wegen Unmöglichkeit, sei es wegen Verweigerung der Garantie, ausbleibt (Reinking/ Eggert, aaO, Rn. 1569 m.w.N.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des OLG Frankfurt v. 08.07.2009, Az.: 4 U 85/08, welches einen Schadensersatzanspruch bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Garantieleistung annimmt, gerechtfertigt. Der hiesige Fall ist mit dem dortigen Fall nicht vergleichbar. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Garantieleistung ist schon nicht hinreichend dargelegt. Sofern die Beklagte auf das Schreiben vom 14.04.2011, welches einen konkreten Mangel nicht bezeichnete, antworte, sie könne „aktuell“ einen Anspruch nicht nachvollziehen, kann darin eine endgültige Verweigerung nicht gesehen werden, denn schon die Formulierung „aktuell“ zeigt, dass bei weiterer Erläuterungen eventuell eine Bereitschaft bestehen würde. Zudem wurde hier abweichend zu dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall die Leistung von Schadensersatz in den Garantiebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen. Auch aus dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Braunschweigs vom 17.07.2008, Az.: 1 U 52/06 ergibt sich keine andere Wertung, denn dieses betrifft einen Fall, in dem es um die kaufvertragliche Gewährleistung geht und nicht wie hier um eine Herstellergarantie.
252..
26Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB. Auch an dieser Stelle kann offenbleiben, ob das Fahrzeug überhaupt mangelhaft ist. Jedenfalls setzt die kaufvertragliche Gewährleistung einen Kaufvertrag zwischen den Parteien voraus. An einem solchen fehlt es vorliegend, denn den Kaufvertrag hat der Kläger mit der Auto T GmbH und nicht mit der Beklagten geschlossen.
273.
28Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
29II.
30Ein Annahmeverzug kann nicht festgestellt werden, da für die Beklagte aus den obigen Gründen keine Verpflichtung besteht, das Fahrzeug zurückzunehmen.
31III..
32Mangels Hauptanspruch scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Zinsen aus.
33IV.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
35Streitwert: 24.000,00 €