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Landgericht Köln, 26 O 70/11

Datum:
08.02.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 70/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0208.26O70.11.00
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen für die Einbeziehung in Verträge über die Reinigung von Textilien mit Verbrauchern zu empfehlen, soweit sich diese Empfehlung nicht zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) bezieht.

1. „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“

2. „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“

3. „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“.

        Klausel 3 auch wenn diese in Verbindung mit folgender Regelung

        verwendet werden soll:

„Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwertes, z.B. durch Abschluss einer Versicherung vereinbaren.“

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2011 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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