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Landgericht Köln, 26 O 351/11

Datum:
02.05.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 351/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0502.26O351.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

„… und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist.“

zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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