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Landgericht Köln, 24 O 331/11

Datum:
17.08.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 331/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0817.24O331.11.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.737,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2011 zu zahlen.

2.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft über die Verwendung der vereinnahmten Werbegelder für die Jahre 2008, 2009 und 2010 in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie durch Vorlage von Belegen zu erteilen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 83% und die Klägerin zu 17%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 €.

 
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