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Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger nach Kopfteilen.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Zwischen den Parteien besteht jeweils eine Maschinenversicherung auf der Grundlage des jeweiligen Versicherungsscheines, des in Bezug genommenen Rahmenvertrages sowie der AMB 2008 nebst Klauselwerk (Bl. 174 ff., 114 ff., 133 ff. d.A.)
3Versicherte Sache ist jeweils ein neues, pelletsbetriebenes Blockheizkraftwerk (im Folgenden BHKW) des Herstellers Fa. W Vertriebsgesellschaft mbH, L.
4Der Kläger zu 1) hatte das BHKW bei der Firma B GmbH mit Rechnung vom 09.06.2009 zum Preis von 36.228,92 € brutto gekauft.
5Kurze Zeit nach der am 06.06.2009 erfolgten Inbetriebnahme traten am 21.09.2009 Störungen und Schäden auf. So war der Kugelhahn defekt, der Rost war verschlammt, die Brennkammer verdreckt, die Pelletschnecke verstopft, die Motorleistung als auch der Maschinendruck fielen ab, die Erhitzerköpfe waren defekt, ferner der Leitkopf und der Glutbettwender, die Stickstoffeinheit war undicht und der Abgasschlauch verstopft. Entsprechende Störungen traten nachfolgend wiederholt auf. Dazu verhält sich die Aufstellung K 5, Bl. 41/42 d.A.
6Die Reparaturarbeiten wurden seitens des Vertragshändlers, der Firma B GmbH, durchgeführt. Das BHKW wurde zwischenzeitlich verschrottet.
7Am 27.04.2010 stellte die Firma W Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: W) Insolvenzantrag; am 12.07.2010 wurde zudem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B GmbH eröffnet.
8Der Kläger zu 2) erwarb ebenfalls im Juni 2009 bei einer Firma V in H ein BHKW der Firma W zu einem Preis von 41.953,50 € brutto und nahm es in Betrieb. Kurze Zeit später traten an dem BHKW entsprechende Mängel auf wie an dem BHKW des Klägers zu 1). Das BHKW wurde im Dezember 2010 stillgelegt. Bis Insolvenzantragsstellung der Herstellerin wurden Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt.
9Der Kläger zu 3) erwarb im August 2009 bei der Firma A GmbH, die zwischenzeitlich ebenfalls insolvent ist, ein BHKW der Firma W zum Preis von 28.812,28 € brutto. Beginnend mit dem 10.10.2009 zeigten sich auch an diesem BHKW zahlreiche Mängel (siehe Auflistung Bl. 8 d.A.), die schließlich nach vorausgegangener Inanspruchnahme der Gewährleistung zur Stilllegung des BHKW im Mai 2010 führten.
10Die Kläger behaupten, es läge ein Totalschaden vor. Die BHKW seien infolge eines Konstruktions-, Material- bzw. Ausführungsfehlers vollständig und irreparabel beschädigt. Es lägen multiple Schäden vor, keinesfalls sei nur der Stirlingmotor defekt. Insbesondere stünden infolge der Betriebseinstellung bei der Firma W keinerlei Ersatzteile mehr zur Verfügung und würden auch keine Garantieleistungen mehr erbracht.
11Die Kläger sind der Ansicht, im Falle eines Totalschadens stünde ihnen eine Ersatzleistung in Höhe des Neuwertes zu.
12Ein Zeitwert komme den Anlagen insgesamt nicht zu, da diese vollständig funktionsunfähig seien. Die BHKW seien zudem gesundheitsschädlich mit Chromat VI kontaminiert.
13Die Kläger verlangen den Ersatz der Bruttoanschaffungskosten abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von je 250,- € und eines im Einzelnen berechneten Nutzungsvorteils. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Ausführungen Bl. 13 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger zu 1) bringt zusätzlich 10.000 € in Abzug, die er von der Beklagten als Vorschussleistung „verbunden mit dem Recht der Rückforderung, sofern sich Umstände ergeben, die diese Zahlung als nicht rechtmäßig erkennen lassen“ (Anl. K 15, Bl. 80/81 d.A.) erhalten hat.
14Der Kläger zu 1) beantragt,
15die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.167,48 €- € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 05.06.2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
16Der Kläger zu 2) beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an ihn 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 24.03.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Blockheizkraftwerkes W Pellet, Typ SM 0905, Geräte-Nr. ####1, Baujahr 2009, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
18Der Kläger zu 3) beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.212,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 29.06.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Blockheizkraftwerkes W Pellet, Typ SM 9007, Geräte-Nr. ####, Baujahr 2009, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2012 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte macht geltend, ein versicherter Sachschaden im Sinne der AMB 2008 sei nicht gegeben. Es läge eine bloße Funktionsunfähigkeit vor, die nicht auf einer von außen kommenden Einwirkung auf die Sachsubstanz beruhe.
23Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ersatzleistung nach § 7 (A) AMB 2008 keineswegs im Neuwert bestehe, sondern allenfalls in den Reparaturkosten, wobei wiederum zwischen einem Teil- und einem Totalschaden zu unterscheiden sei. Die Beklagte behauptet, die BHKW ließen sich sehr wohl reparieren, und zwar zu Beträgen zwischen 8.000,- € und 10.000,- € brutto.
24Von einem Totalschaden könne keine Rede sein, was schon daraus folge, dass, soweit überhaupt ein Schaden vorliege, dieser sich auf den Sterlingmotor beschränke. Auch bei einem Totalschaden sei ausdrücklich nur der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials geschuldet.
25Die Beklagte beruft sich auf den Ausschluss nach § 2 Nr. 4 i) dd) AMB 2008, wonach keine Entschädigung geleistet werde für Schäden durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstiger Ablagerungen.
26Zudem scheide eine Leistungspflicht nach § 2 (A) Ziff.4 I) S. 1 AMB 2008 schon deshalb aus, weil Dritte, nämlich der Vertreiber und der Hersteller der BHKW, für den Schaden einzutreten habe und dies auch nicht bestreite. Der Versicherungsnehmer trage im Rahmen der Subsidiaritätsklausel das Insolvenzrisiko.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15.08.2012 Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
29Die Klagen sind unbegründet.
30Der Klagevortrag ist bereits unschlüssig.
31Die Kläger behaupten, die mit multiplen Schäden behafteten BHKW seien – auch in Folge von nicht mehr verfügbaren Ersatzteilen - irreparabel beschädigt, so dass sie demontiert werden müssten bzw. wie im Fall des Klägers zu 1) verschrottet werden mussten. Wenn dies zutrifft, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens steht den Klägern, was von diesen verkannt wird, nach den Versicherungsbedingungen jedoch nur der Zeitwert zu: § 7 AMB 2008. Diese Regelung ist sprachlich eindeutig gefasst. Sie steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass § 5 AMB 2008 sowie die Einleitung zum Rahmenvertrag den Neuwert als Versicherungswert definieren, denn insoweit handelt es sich um Bestimmungen, die sich mit der Ermittlung der Versicherungssumme und Fragen der Unterversicherung befassen. Auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bzw. des Transparenzgebotes des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat die Kammer hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestimmungen in § 7 AMB 2008 keine Bedenken (so auch Voßkühler in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 35 Rz 260 mit FN 352).
32Der Zeitwert ist nach A § 7 Ziff. 1 AMB 2008 insbesondere unter Berücksichtigung des technischen Zustandes der Maschine zu ermitteln, zu dem auch die seitens der Kläger vorgetragene Mangelhaftigkeit der BKHW aufgrund des Konstruktionsfehlers gehört (zur Bedeutung der bereits vor Schadenseintritt vorliegenden Mangelhaftigkeit für die Zeitwertberechnung s. Voßkühler, a.a.O., § 35 Rz 311). Da der technische Zustand des BHKW jedoch nach Klägervortrag unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles von dem Konstruktionsfehler geprägt war, bestand nach der Verkehrsauffassung der Zeitwert der derart mangelhaften Maschinen vor Eintritt des Versicherungsfalles allenfalls in deren Materialwert. Dass Letzterer jedoch zumindest den Selbstbehalt übersteigt, behaupten auch die Kläger nicht, die vielmehr – siehe Schreiben vom 15.11.2011, Anlage K 16 = Bl 82 ff. d.A. – den Restwert mit „EUR 0“ beziffern. Die Kläger verkennen, dass nach den Versicherungsbedingungen nur Ersatz des Schadens verlangt werden kann, der aufgrund eines Konstruktionsfehlers eintritt. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie eine mangelfreie Maschine erworben (vgl. Voßkühler, a.a.O., § 35 Rz 233 – 235, 242, 243).
33Im Übrigen scheidet eine Haftung der Beklagten auch im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel in A § 2 Ziff. 4 lit. l AMB 2008 aus. Danach sind nicht versichert Gefahren und Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hat. Wenn Dritte – wie vorliegend - ihre Einstandspflicht nicht bestreiten, besteht auch keine Vorleistungsplicht des Versicherers. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl die Firma W als Hersteller, ebenso wie die Vertreiberfirmen, Garantieleistung zu erbringen hatten und auch erbracht haben. Das ergibt sich bereits aus den von der Beklagten vorgelegten AGB der Firma W (Anlage B 13, Bl 246 d.A.). Da die vorstehende Klausel nur auf die Verpflichtung des Dritten abstellt und nicht auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, liegt das Insolvenzrisiko insoweit in vollem Umfang beim Versicherungsnehmer (vgl. Voßkühler, a.a.O., § 35 Rz 179). Anders ist dies nur, wenn der Versicherer, weil der Dritte seine Einstandspflicht bestreitet, vorgeleistet hat und dann der Dritte insolvent wird; in diesem Fall trifft das Insolvenzrisiko den Versicherer (so wohl auch Günther/Eckes in Münchner Kommentar zum VVG, Bd. I, TV, Rn 252; Voit, Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AMB (A) § 2 Nr. 4, Rn 13).
34Es hilft dem Kläger zu 1) auch nicht, dass die Beklagte vorprozessual an ihn eine Abschlagszahlung von 10.000 € erbracht hat. Zwar ist darin grundsätzlich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen, das den Versicherer mit weiteren Einwendungen ausschließt. Vorliegend ist aber die Besonderheit zu beachten, dass die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt ist, somit gerade nicht für die Beklagte verbindlich sein sollte.
35Die Klagen unter Einschluss der geltend gemachten Nebenforderungen sind daher unbegründet.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
37Streitwert: 83.379,48 €