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Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 09.11.2012 dahingehend berichtigt, dass
auf Seite 4 in Absatz 6 der Satz "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2012 erst durch Schreiben vom 25.03.2009 Kenntnis" durch folgenden Satz ersetzt wird: "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2009 erst im Nachhinein Kenntnis."
Auf Seite 4 Absatz 8 Satz 2 muss es zutreffend heißen: der "Geschäftsführer Q" statt "Geschäftsführer O".
Auf Seite 5 Absatz 1 wird der Satz "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderte die Beklagte die Klägerin durch ihre Architekten unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderten die Architekten F die Klägerin unter Berufung auf eine Vollmacht des Bauherren unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzten hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009."
Auf Seite 6 Absatz 2 wird der Satz "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin das Original dieses vorab als Fax übersendeten Schreibens samt des Berichts der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin den Bericht der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009".
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.
2Die Nichtaufnahmen, die in Ziffer 1, 2 und 4 des Antrags gerügt werden, beruhen auf der Kürze des Tatbestandes nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO und sind durch die im Tatbestand enthaltene Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien gedeckt, § 313 Abs.2 S.2 ZPO .
3Die unter Ziffer 3 beantragte Berichtigung wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand insofern nicht unrichtig ist. Die Beklagten haben in der Klageerwiderung vom 10.12.2009 (Bl. 262 d. A.) vorgetragen, dass in der Baubesprechung vereinbart wurde, dass die Abnahme des Prüfstatikers in Anwesenheit der Architekten und der Beklagten erfolgt. Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht - insbesondere nicht in ihren Schriftsätzen vom 07.03.2011, Seite 8 (Bl. 673 d. A.) und vom 07.02.2012, Seite 7 (Bl. 745 d. A.), in denen sie sich mit der Abnahme des Prüfstatikers vom 19.03.2009 befasst - entgegengetreten, so dass das Vorbringen der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
4Soweit die Klägerin unter Ziffer 6 ihres Antrags eine Tatbestandsberichtigung begehrt, die über die erfolgte hinausgeht, so ist der Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat das Protokoll Nr. 5 selbst, spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2012, als Anlage in den Rechtsstreit eingeführt. Sie hat während des Rechtsstreits zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Inhalt des Protokolls falsch sei. Der Tatbestand nimmt ausdrücklich auf das Protokoll Nr. 5 Bezug.
5Soweit die Klägerin zu Ziffer 7. ihres Antrags eine weitergehende Berichtigung des Tatbestandes begehrt als von der Kammer nunmehr durch diesen Beschluss vorgenommen, ist ihr Antrag ebenfalls zurückzuweisen. Wie sich dem Schreiben der Architekten F vom 25.3.2009 entnehmen lässt, wurde die Klägerin darin aufgefordert, Mängel zu beseitigen und somit eine Mängelrüge ausgesprochen. Auch eine Kündigung wurde angedroht. Darüber, ob die Mängelrüge konkret oder unkonkret, zu recht oder unrecht ausgesprochen wurde, verhält sich der Tatbestand nicht.
6Die unter Ziffer 8 beantragte Berichtigung des Tatbestandes wird zurückgewiesen, weil der Tatbestand insofern nicht unrichtig ist. Die Klägerin stellte im Schriftsatz vom 12.03.2010 streitig, dass der Hinweis im Protokoll "nochmalige Abnahme erforderlich" bereits bei Unterzeichnung des Protokolls vorhanden war. Im Übrigen aber bestätigt sie, dass der als Zeuge benannte Bauleiter Kellner das Protokoll für die Klägerin unterschrieben hatte. Darüber hinaus enthält der Tatbestand keine Feststellung dahingehend, ob das Protokoll übergeben wurde oder nicht, sondern verhält sich über diese Tatsache nicht.