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Landgericht Köln, 17 O 206/09

Datum:
13.12.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 O 206/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1213.17O206.09.00
 
Tenor:

Ge­mäß § 320 ZPO wird der Tat­be­stand des Ur­teils vom 09.11.2012 da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass

auf Seite 4 in Absatz 6 der Satz "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2012 erst durch Schreiben vom 25.03.2009 Kenntnis" durch folgenden Satz ersetzt wird: "Die Beklagte erlangte von der zweiten Baustellenabnahme am 20.03.2009 erst im Nachhinein Kenntnis."

 

Auf Seite 4 Absatz 8 Satz 2 muss es zutreffend heißen: der "Geschäftsführer Q" statt "Geschäftsführer O".

 

Auf Seite 5 Absatz 1 wird der Satz "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderte die Beklagte die Klägerin durch ihre Architekten unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Mit Schreiben vom 25.03.2009 forderten die Architekten F die Klägerin unter Berufung auf eine Vollmacht des Bauherren unter Kündigungsandrohung zur Nachbesserung auf und setzten hierfür eine Frist bis zum 27.03.2009."

 

Auf Seite 6 Absatz 2 wird der Satz "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin das Original dieses vorab als Fax übersendeten Schreibens samt des Berichts der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009" durch folgenden Satz ersetzt: "Am 31.03.2009 erhielt die Klägerin den Bericht der Streithelferin zu 1) vom 30.03.2009".

 
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