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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F GmbH G (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19.07.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Er nimmt die beklagte Berufsgenossenschaft auf Rückzahlung von Beträgen in Anspruch, hinsichtlich derer er die Insolvenzanfechtung erklärt hat.
3Die Rechtsvorgängerin der Beklagten setzte gegenüber der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom 20.04.2006 den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für das Jahr 2005 auf 27.821,07 € fest. Der Beitrag war am 15.05.2006 zur Zahlung fällig. Nachdem keine Zahlung erfolgte, beauftragte die Beklagte das Hauptzollamt Q mit der Zwangsvollstreckung.
4Mit Schreiben vom 13.11.2006 schlug die Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine Ratenzahlung vor. Ferner teilte sie mit, sie habe wegen Zahlungsausfällen seitens ihres Hauptauftraggebers zunächst vor großen finanziellen Schwierigkeiten gestanden, habe jedoch im Vormonat die Zusammenarbeit mit diesem beendet, so dass es nun möglich sei, allmählich wieder in einen normalen Zahlungsfluss hinein zu kommen. Wegen des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K2 (Bl. 13 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14.11.2006 erklärte sich die Beklagte mit der vorgeschlagenen Ratenzahlung einverstanden. Die Insolvenzschuldnerin leistete sodann am 04. und 08.12.2006 sowie 04.01., 05.01., 05.02., 15.02. und 08.03.2007 Zahlungen in Höhe von jeweils 2.750,00 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 07.12.2006 an das Hauptzollamt zog die Beklagte den Zwangsvollstreckungsauftrag zurück. Am 05.04.2007 beantragte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger erklärte mit Schreiben an die Beklagte vom 14.04.2009 die Insolvenzanfechtung der geleisteten Zahlungen und verlangte deren Rückzahlung.
5Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ihre Zahlungen spätestens am 15.05.2006 eingestellt. Die Zahlungen bis zum 04.01.2007 seien gem. § 133 InsO anfechtbar. Die Insolvenzschuldnerin habe in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung gehandelt. Dies sei der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 13.11.2006 auch bekannt gewesen. Zudem habe die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die späteren Zahlungen seien wegen der Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit gem. § 130 InsO anfechtbar.
6Der Kläger beantragt sinngemäß,
71. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.250,00 € nebst Zinsen
8b) in Höhe von 4% p.a. aus einem Betrag in Höhe von jeweils 2.750 € seit dem 05.12.2006, seit dem 09.12.2006, dem 05.01.2007, dem 06.01.2007, dem 06.02.2007, dem 16.02.2007 und dem 09.03.2007 bis einschließlich zum 18.07.2007 und
9c) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 19.250 € seit dem 19.07.2009
10zu zahlen.
111. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 859,80 € zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nicht ausreichend dargelegt. Angesichts der ihr, der Beklagten, gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, Ratenzahlungen zu gewähren, könne aus der Zahlung von Raten nicht auf Zahlungsunfähigkeit oder Benachteiligungsabsicht geschlossen werden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist bei insolvenzrechtlichen Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherungsträgern gem. § 13 GVG eröffnet (BGH, Beschl. v. 24.03.2011 – IX ZB 36/09 – juris).
19Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 19.250,00 € gem. § 143 Abs. 1 S. 1 InsO.
20Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zahlungen vom 04.12.2006, 08.12.2006 und 04.01.2007 nach § 133 Abs. 1 InsO nicht dargetan. Die Vermutung der Kenntnis der Beklagten von der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO greift zugunsten des Klägers nicht ein, da die von ihm vorgetragenen, der Beklagten bekannten Umstände keinen zwingenden Schluss auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zulassen. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung, die ein Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen könnte, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass das mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Hauptzollamt Q bereits gegenüber der Insolvenzschuldnerin tätig geworden war, so dass die Leistungen unter dem Druck einer bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgten, wird vom Kläger nicht behauptet. Eine Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin, welche die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit und damit den Benachteiligungsvorsatz auslösen könnte, ist nicht dargetan. Auch im Falle eines Rückstandes gegenüber einem Sozialversicherungsträger kann eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen sein, wenn der Rückstand sich lediglich als geringfügig darstellt (BGH ZInsO 2010, 1598). Der Vortrag des für die Zahlungsunfähigkeit darlegungsbelasteten Klägers reicht demgegenüber nicht aus, da er nicht substantiiert vorgetragen hat, dass es sich bei dem rückständigen Beitrag nicht nur um einen unwesentlichen Teil der fälligen Gesamtschulden gehandelt hat.
21Auch die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach § 130 InsO sind demnach nicht dargetan.
22Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 08.04.2011 (2 W 22/11, unter 1.b)aa)) Bezug genommen (Bl. 50 ff. d.A.).
23Mangels Hauptforderung sind auch die Zinsforderung sowie der mit dem Antrag zu 2) verfolgte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unbegründet.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 91, 709 S. 2 ZPO.
25Streitwert: 19.250,00 €