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Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
2wegen: Urheberrecht
3Auf den Antrag der Antragstellerin vom 28.08.2012 in der Fassung vom 29.08.2012 wird, nachdem diese durch Vorlage von Urkunden, namentlich des Fachberichts zur Prüfung "B.-K. - S. 2007" vom 03.06.2011, einer Kopie der von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Abschrift dieses Berichts, eidesstattlichen Versicherungen der Autoren dieses Berichts G. L., I. D. und M. Q. vom 28.08.2012 sowie der eidesstattlichen Versicherung ihres Chefsyndikus N. E. vom 28.08.2012 , einer Kopie der Print-Ausgabe des X. Nr. 156 S.28-30 vom 14.08.2012, eines Ausdrucks des "X. Morning Briefing" per Newsletter vom 14.08.2012, Screenshots der "X. Morning Briefing"-App vom 24.08.2012, Ausdrucken des Impressums der Print-Ausgabe des Handelsblattes und des Online-Angebotes „Link entf.“ sowie weiterer Unterlagen glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihr nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935 ff, 938, 916 ff ZPO, 97 UrhG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der
4einstweiligen Verfügung
5angeordnet:
6Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung,
7v e r b o t e n
8den seitens der Konzernrevision der Antragstellerin erstellten Fachbericht zur Prüfung "B.-K. - S. 2007" betreffend die P. Lebensversicherung AG vom 03.06.2011 zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und /oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn dies geschieht wie gegenüber den Nutzern der sogenannten "X. Morning Briefing"-Applikation am 14.08.2012 in der aus der Anlage ASt 12 ersichtlichen Art und Weise.
9Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
10Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
11Köln, 29.08.201214. Zivilkammer
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