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Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2012 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
G R Ü N D E:
2Die Kammer hat durch Beschluss vom 26.11.2012 – 11 T 90/12 – die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Vorbescheid des Notars A vom 30.05.2012 zurückgewiesen. Es wird auf die Gründe im Beschluss Bezug genommen.
3Mit Schriftsatz vom 13.12.2012 hat die Beschwerdeführerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde begehrt. Sie hat geltend gemacht, es sei sinnvoll und erforderlich, weil im vorliegenden Rechtsstreit es sich um Grundsatzfragen bezüglich Insolvenz- und Notarrecht handele. Es wird im Übrigen auf den Schriftsatz vom 13.12.2012 Bezug genommen.
4Die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) war jedoch nicht zuzulassen, da die Kammer in der angefochtenen Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, DNotZ 2005, 840 ff.) folgt und somit die Rechtslage vom Bundesgerichtshof bereits entschieden ist. Auch zu der Frage der Erforderlichkeit des Nachweises der Rechtsnachfolge in der Form des § 727 Abs. 2 ZPO nämlich in öffentlich beglaubigter Form folgt die Kammer der herrschenden Rechtsprechung und Literatur.