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Landgericht Köln, 11 S 122/12

Datum:
23.10.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 122/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:1023.11S122.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 138 C 576/11
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2012 (138 C 576/11) wird zurückgewiesen bei folgender Neufassung der Kostenentscheidung des bezeichneten amtsgerichtlichen Urteils:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu ¾ der Kläger und zu ¼ die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil sowie das - im obig bezeichneten Umfange neugefasste - Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2012 (138 C 576/11) sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem oder dem bezeichneten amtsgerichtlichen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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