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Landgericht Köln, 10 T 29/12

Datum:
03.09.2012
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 T 29/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2012:0903.10T29.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 222 C 312/11
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 30.03.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.03.2012 aufgehoben und die Erinnerung der Klägervertreter gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2011 (222 C 312/11) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 
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