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Landgericht Köln, 81 O 56/11

Datum:
08.11.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 56/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1108.81O56.11.00
 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit der Ankündigung kostenloser medizinischer Auskünfte im Wege der Beratung per Internet wie aus Anlage K 6 ersichtlich zu werben, sofern Fragen beantwortet werden, die Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden des Anfragenden oder eines Dritten zum Gegenstand haben, wie in Anlagen K2-K5 und K19-K21 ersichtlich.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2011 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, zu Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und zu Ziffern 2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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