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Landgericht Köln, 6 U 151/10

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 151/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0202.6U151.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 43/10
 
Tenor:

1.)              Die Berufung der Antragsgegnerin zu 2) gegen das am 20.07. 2010 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 43/10 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der Beschlussverfügung der Kammer vom 22.02.2010 – 33 O 43/20 – zu Ziff. 1. bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin zu 2) wird es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern für Hotelzimmer unter der Angabe von Preisen zu werben, die die Höhe der von dem Kunden zusätzlich zu dem Übernachtungsentgelt zu zahlenden Gebühren nicht ausweisen, wenn dies wie auf den nachfolgenden Seiten 3 bis 10 dieses Urteils geschieht.

2.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 1) zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 2) zu 3/4 zu tragen.

 
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