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Landgericht Köln, 5 O 344/10

Datum:
15.11.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 344/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1115.5O344.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Winkeladvokaten zu bezeichnen und/oder ihn oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, als Nebenforderung an den Kläger 192,90 € zu zahlen.

Wegen der weiteren Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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