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Landgericht Köln, 33 O 342/10

Datum:
08.04.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 342/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0408.33O342.10.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in periodisch erscheinenden Druckwerken, insbesondere der Zeitschrift -Q-, das Inserat K&N

- Es folgt eine einseitige Bilddarstellung. -

(gemäß Magazin Q, Heft Nr. 35/2010, Seite 59)

zu veröffentlichen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Antrag zu 1. 33.000,00 €, im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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