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Landgericht Köln, 32 O 113/09

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
32. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 O 113/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0218.32O113.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476.633,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 301.375,07 € seit dem 23.02.2009 sowie aus weiteren 175.258,38 € seit dem 21.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsan-waltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%. Die Klägerin trägt die Kosten der Streithelferinnen jeweils zu 12%. Im Üb-rigen tragen die Streithelferinnen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils für die Beklagte bzw. die Streithelferinnen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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