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Landgericht Köln, 31 O 489/10

Datum:
31.03.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 489/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0331.31O489.10.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für ein Möbelstück, dessen äußere Flächen mit einer Kunststofffolie überzogen bzw. Kunststoff beschichtet sind, mit der Nennung einer Holzart, beispielsweise „Buche“, und dem Zusatz „Dekor“ zu werben, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

- einblenden Bl. 36 d. A. -

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Vollstreckung aus dem Tenor zu I. 20.000 €, im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrags.

 
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