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Landgericht Köln, 31 O 403/10

Datum:
03.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 403/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0203.31O403.10.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,

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- Es folgt eine zweiseitige Bilddarstellung. -

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Dieses Urteil ist im Tenor zu 1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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