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Landgericht Köln, 31 O 205/11

Datum:
06.10.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 205/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1006.31O205.11.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

in Bezug auf das Produkt „M Butter rahmig-frisch“ mit einem Test der Stiftung Warentest und/oder einem Test von Öko-TEST zu werben, ohne lesbar die Fundstelle des Test anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. an die Klägerin EUR 208,65 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Hinsichtlich der Kosten und des Tenors zu Ziffer I.2. beträgt die Sicherheitsleistung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1. EUR 15.400,00.

 
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