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Landgericht Köln, 30 O 173/08

Datum:
15.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 173/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0215.30O173.08.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, zum Zwecke der Auseinandersetzung des Nachlasses nach Ableben der am 21.-23.05.2005 verstorbenen A1 folgendem Teilungsplan zuzustimmen:

Das Barvermögen wird wie folgt aufgeteilt:

der Beklagten zu 1) stehen zu 13.795,22 EUR

der Klägerin zu 1) stehen zu 6.897,61 EUR

dem Kläger zu 2) stehen zu 6.897,61 EUR;

die im Besitz der Beklagten zu 1) befindlichen Bilder erhält die Beklagte zu 1)

zu Eigentum;

es bestehen folgende Pflichtteilsergänzungsansprüche:

für die Klägerin zu 1) in Höhe von 9.037,91 EUR

für den Kläger zu 2) in Höhe von 13.873,22 EUR

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) 27 %, der Kläger zu 2) 40 % und die Beklagte zu 1) 33 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese 65 % und die Beklagte zu 1) 35 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt dieser 69 % und die Beklagte zu 1) 31 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sowie die Beklagte zu 1) jeweils 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Bilder in Höhe von 1.100,00 EUR, im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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