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Landgericht Köln, 29 T 47/11

Datum:
11.07.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
29 T 47/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0711.29T47.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 5 C 398/08
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungskläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Rheinbach vom 22.12.2010 - 5 C 398/08 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Verfügungsbeklagten vom 18.11.2010 auf Festsetzung von weiteren Kosten in Höhe von 1.285,20 € nebst Zinsen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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