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Landgericht Köln, 29 S 263/10

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 263/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0630.29S263.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 70 C 120/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.11.2010 (70 C 120/09) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die übrigen Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Beseitigung der Doppelgarage links neben dem Haus des Objektes A-Straße in B nebst Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes haben, sofern die Kläger die von ihnen angebotenen Nachbesserungs- und Anpassungsmaßnahmen, nämlich

- Verputz der Garage außen weiß

- Errichtung einer Mauer nebst Dachanschluss zur Ecke des Hauses zwecks Schließung des sog. „Zwickels“

- Anbringung einer Sichtblende mittig vor das Garagentor zwecks Herstellung einer Optik, als würde es sich um zwei getrennte Garagentore handeln

unverzüglich vornehmen.

Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 30.10.2009 (Reinigung der Hausmatte durch die Wohnungseigentümer) wird für nichtig erklärt.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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