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Landgericht Köln, 29 S 219/10

Datum:
09.06.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 219/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0609.29S219.10.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19.02.2010, 204 C 96/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 19.02.2010 – 204 C 96/09 – wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, #### Köln vom 17.03.2009 zu TOP 7 (Verwalterentlastung, Rechnungslegung und Einzelabrechnungen) und TOP 8 (Bestellung Verwaltungsbeirat) gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin entstanden sind. Diese habe die Beklagten zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 5/6 und die Beklagten 1/6 zu tragen.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 19.02.2010 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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