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Landgericht Köln, 29 S 159/10

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 159/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0630.29S159.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 202 C 102/09
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Berufungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufungsklägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Berufungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 
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