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Landgericht Köln, 29 S 138/11

Datum:
22.12.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 138/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1222.29S138.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 27 C 132/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2011- 27 C 132/10 - teilweise abgeändert und der Anfechtungsantrag der Kläger zu 1-3 betreffend den Beschluss zu TOP 9 der Eigentümerversammlung vom 30.06.2010 zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Schlussurteil des Amtsgerichts vorbehalten.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits tragen die Beklagten und Berufungskläger zu 16% und die Kläger zu 1 bis 3 zu 84%. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4 und 5 im Berufungsverfahren, welche den Beklagten zu 100% auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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