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Landgericht Köln, 29 S 133/10

Datum:
17.03.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 133/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0317.29S133.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 202 C 133/10
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2010, Az: 202 C 19/10, wird dieses teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der Kläger seit dem 01.07.2010 in Verzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen die Beklagten zu 10 %, die Kläger zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubiges durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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