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Landgericht Köln, 29 S 112/10

Datum:
28.04.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
29. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 S 112/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0428.29S112.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 150 C 160/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7.5.2010 – 150 C 160/09- teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg vom 8.1.2010 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 1.382,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.20.2009 verurteilt worden ist; im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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