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Landgericht Köln, 28 O 859/10

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 859/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0608.28O859.10.00
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

Dritten gegenüber zu behaupten, die Klägerin sei als Callgirl zu buchen, wenn dies mit den Angaben und Fotografien geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2010 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin EUR 1.085,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt in Hinblick auf den Unterlassungstenor EUR 5.000,00 und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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