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Landgericht Köln, 28 O 716/10

Datum:
30.03.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 716/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0330.28O716.10.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. a) an die Klägerin zu 1) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

b) an die Klägerin zu 2) EUR 1.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

c) an die Klägerin zu 3) EUR 600,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

d) an die Klägerin zu 4) EUR 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

2. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von EUR 2.380,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen;

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen zu 1), 3) und 4) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zu 1), 3) und 4) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

 
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