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Landgericht Köln, 28 O 482/10

Datum:
30.11.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 482/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1130.28O482.10.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, das Computerspiel „A.: A1“ ohne Zustimmung der Klägerin im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerken.

2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin EUR 1.161,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 600,00 seit dem 16.03.2010, im Übrigen seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,00 vorläufig vollstreckbar.

 
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