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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D:
2Die Klägerin verlangt Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung
3zum 1.8.2003 abgeschlossene Lebensversicherung (Versicherungsschein Bl. 32
4ff. d.A.) geleistet hat, sowie die Zahlung von 7 % Zinsen insoweit.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.6.2010 (Bl. 37 ff. d.A.) wurde u.a. der Wider-
6spruch erklärt und u.a. Auszahlung sämtlicher Prämien zuzüglich 7 % Zinsen
7verlangt.
8Die Beklagte zahlte vorprozessual auf die hilfsweise ausgesprochene Kündigung
9des Vertrages einen Rückkaufswert in Höhe von 2.669,84 € an die Klägerin.
10Diesen an sie ausgezahlten Rückkaufswert in Höhe von 2.669,84 € bringt die
11Klägerin bei der Berechnung der Klageforderung in Abzug (Klageschrift, S. 4 =
12Bl. 4 d.A.).
13Die Klägerin ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, der Versi-
14cherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen und gem. § 5a VVG
15wirksam widerrufen worden.
16Das Widerrufsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genann-
17ten Widerrufsfrist bestanden, weil die gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsge-
18setz erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist
19nicht zu laufen begonnen habe.
20Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerrufsfrist von 1 Jahr vorgesehen ge-
21wesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig.
22Die Klägerin regt, sollte sich das Gericht der Auffassung der Klägerin nicht
23anschließen, eine Vorlage an den EuGH an.
24Die Klägerin trägt weiter vor, es bestehe ferner ein Widerrufsrecht gemäß §§
25495, 355 BGB, weil Ratenzuschläge für die monatliche Zahlungsweise der Bei-
26träge nicht angegeben worden seien und das sich hieraus ergebende
27Widerrufsrecht mangels Belehrung nicht erloschen sei.
28Schließlich stützt die Klägerin den Rückabwicklungsanspruch auf einen Scha-
29densersatzanspruch aus c.i.c. wegen Verstosses gegen die Beratungspflichten,
30weil es üblich sei, dass die Fondsgesellschaft an den Lebensversicherer eine
31Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zahle, die zumindest zum Teil für Ver-
32waltungskosten verwendet und zum Teil in die Überschusskalkulation aufge-
33nommen werde. Nach der „Kick-Back-Rechtsprechung“ des BGH habe der Kun-
34de ein besonderes Interesse daran, über die Höhe dieser Rückvergütungen ge-
35nauer informiert zu werden, da sich aus der Höhe ablesen lasse, inwiefern die
36Versicherung ein Interesse an der Vermittlung genau dieses Fonds habe.
37Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, die von der Beklagten erhobene Einrede
38der Verjährung greife aus den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht
39durch. Auch sei die Klägerin aktivlegitimiert. Eine Abtretung der Rechte und An-
40sprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag an einen Rechts-
41anwalt W liege nicht vor.
42Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
43I. an die Klägerin 3.225,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2010 zu zahlen,
II. an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. festzustellen, dass der Widerspruch auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages mit der Nr. ##### gegenüber der Beklagten wirksam ausgesprochen wurde.
Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Sie hält den Widerruf/Widerspruch aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie trägt vor, der außergerichtlich für die Klägerin im Namen der heutigen Bevollmächtigten tätig gewordene Rechtsanwalt W habe in mehreren Parallelverfahren Abtretungsurkunden vorgelegt. Offensichtlich operiere die Bevollmächtigte damit, dass sie sich von Versicherungsnehmern ihre Ansprüche abtreten lasse. Die Beklagte erhebt gegenüber einem Anspruch wegen Fehlberatung außerdem die Einrede der Verjährung.
50Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
51E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
52Die Klage ist nicht begründet.
53Dabei bedarf es für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen zu der nach Auffassung des Gerichts nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand anzunehmenden Aktivlegitimation der Klägerin.
54Denn die Klage ist aus den nachstehenden Gründen ohnehin unbegründet.
55Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit anwaltlichem Schreiben vom 28.6.2010 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.
56Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch jedenfalls zu spät erfolgt und mithin unwirksam:
57a) Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell).
58Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist 14 Tage.
59Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
60Ob vorliegend von der Einhaltung dieser Voraussetzungen für den Lauf der Frist von 14 Tagen ab Erhalt des Versicherungsscheins auszugehen ist, bedarf für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen, wobei europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln jedenfalls nicht bestehen (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff.).
61b) Denn der Widerspruch ist jedenfalls bereits deshalb unwirksam, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln (vgl. zuletzt OLG Köln, VersR 2011, 245 ff und 248 ff) vor dem Hintergrund europäischen Rechts nicht zu beanstanden. Auf die dortige Argumentation wird verwiesen.
62c) Anlass zur Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH gem. Art. 234 EGV besteht mangels bestehender Zweifel hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Richtlinien nicht.
63d) Von Klägerseite vorgebrachte lediglich mündliche Ausführungen in einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder die Ansicht des OLG München vermögen dieser Beurteilung nicht entgegenzustehen.
64Die gezahlten Beiträge kann die Klägerin auch nicht aufgrund des mit Anwaltsschreiben vom 28.6.2010 erklärten Widerrufs der Willenserklärung (§§ 495, 499 a.F:, 355, 346 BGB) zurückverlangen. Insoweit fehlt es bereits an dem Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes i.S.d. § 499 BGB a.F., wie von der Kammer und dem Oberlandesgericht Köln in ständiger Rechtsprechung vertreten wird; auf die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt VersR 2011, 248 ff; so auch OLG Bamberg, VersR 2007, 529) wird zur Vermeidung von Wiederholung verwiesen.
65Die Beiträge können auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 I BGB) hergeleitet werden.
66Soweit beanstandet wird, es sei nicht ordnungsgemäß über den Rückkaufswert und die Verwendung der Abschluss- und Verwaltungskosten und die hiermit verbundenen finanziellen Nachteile aufgeklärt worden, scheidet eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung von vornherein aus. Die gebotene Aufklärung über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung, die Verwendung der Prämien zur Deckung von Abschluss- und Verwaltungskosten in den ersten Jahren mit entsprechenden finanziellen Nachteilen im Falle frühzeitiger Vertragsbeendigung erfolgt über die schriftliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., die Folgen ihres Fehlens ergeben sich abschließend aus § 5a VVG a.F.. Insoweit kommt eine Beratungspflicht nur im Einzelfall in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zusätzlicher Beratungsbedarf besteht. Hieran fehlt es vorliegend.
67Eine Beratungspflichtverletzung ergibt sich nicht aus dem behaupteten Versäumnis, nicht auf sogenannte „Kick-Backs“ hingewiesen worden zu sein. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 170, 226; BGH NJW 2009, 2298), die im Zusammenhang mit Anlageberatungsverträgen zwischen Banken und Anlageinteressenten entwickelt wurde, ist auf die vorliegende Problematik des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht anwendbar. Auf die der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entsprechende Entscheidung OLG Köln, VersR 2011, 248 ff (übereinstimmend hiermit etwa auch OLG Stuttgart, Urteil vom 8.3.2011 – 7 U 187/10, zitiert nach Juris) wird zur Meidung von Wiederholungen verwiesen.
68Ein Feststellungsinteresse für den Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des ausgesprochenen Widerspruchs besteht neben dem erhobenen Zahlungsantrag nicht.
69Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.
70Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
71Streitwert: 5.165,93 €