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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerinnen begehren Schadensersatz im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung durch den Beklagten.
3Der Beklagte betreute die Klägerin zu 2) während ihrer Zwillingsschwangerschaft nach In-Vitro-Fertilisation. Die Klägerin zu 2) befand sich wegen primärer Sterilität in der Universitätsfrauenklinik N. in Behandlung. Dort erfolgte am 14. Februar 2001 eine In-Vitro-Fertilisation mit Transfer von drei Embryonen. Vom 03. bis zum 13. April 2001 war die Klägerin zu 2) wegen eines Abortus imminens bei Geminigravidität in der 11. Schwangerschaftswoche in der Universitätsfrauenklinik in N. in stationärer Behandlung. Nach konservativer Therapie wurde die Klägerin zu 1) am 13. April 2001 bei zeitgerechter Entwicklung beider Gemini in die ambulante Betreuung entlassen. Die weitere Betreuung erfolgte durch den Beklagten. Am 16. Mai 2001 dokumentierte dieser eine Verkürzung der Portio und schrieb die Klägerin zu 2) arbeitsunfähig krank. Weiter dokumentierte er am selben Tag: „Portio 1cm, Muttermund geschlossen, belastet. Nativabstrich: Kokken, Candidakultur o.B.“. Der Beklagte verordnete Vagihex und Magnetrans forte. Zudem überwies er die Klägerin zu 2) in die Universitätsfrauenklinik zur Mit- und Weiterbehandlung (Sonographie). Am 21. Mai 2001 vermerkte der Beklagte in der Behandlungsdokumentation: „Blutiger Urin. Schmerz beim Wasserlassen + in Nierengegend. Urin: E (+) sonst o.B.“ und überwies die Klägerin zu 2) an einen Urologen zur Weiterbehandlung. Am 13. Juni 2011 ist dokumentiert: „Schmerz Unterbauch am Wochenende. Seit gestern besser.“ Am 22. Juni 2001 erfolgte eine Ultraschalldiagnostik in der Universitätsfrauenklinik N., dabei wird eine zeitgerechte Entwicklung beider Gemini festgestellt. Für den 02. Juli 2001 dokumentierte der Beklagte: „Ziehen Unterbauch. Rp.: Magnetrans forte N3. Tokografie keine Wehen.“ Weiter: „Muttermund geschlossen, keine Belastung“. Am 11. Juli 2001: „Schmerz in Scheide plus Vulva, Ödeme. Portio 1cm, Muttermund 3cm (offen). E (Einweisung): Uniklinik. Transportschein“.
4Am 11. Juli 2011 wurde die Klägerin zu 2) in der Universitätsfrauenklinik N. stationär aufgenommen. Am 14. Juli 2001 (23 + 5. Schwangerschaftswoche) wurde die Klägerin zu 2) bei ansteigenden CRP-Werten wegen des Verdachts eines beginnenden Amnioninfektionssyndroms in den Kreissaal verlegt und eine Sectio caesarea durchgeführt. Die Klägerin zu 1) überlebte die Geburt; ihr Bruder verstarb wenige Tage später. Die Klägerin zu 1) leidet u.a. unter folgenden Beeinträchtigungen: Hirnfunktionsstörung, Hirnsubstanzdefekt, Anfallsleiden, Sehbehinderung und Herzrhythmusstörungen.
5Die Klägerinnen begehren Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden.
6Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte habe gegen anerkannte Grundsätze der ärztlichen Kunst verstoßen. Er habe eine weitere Abklärung der Portioverkürzung (Cervixinsuffizienz) unterlassen, was zu einer Frühgeburt in der 23 + 5. Schwangerschaftswoche geführt habe. Insbesondere hätte die Verkürzung der Portio durch eine sonographische Untersuchung weiter abgeklärt werden müssen und ggf. eine Cerclage durchgeführt werden müssen, was zu einer Verlängerung der Tragzeit geführt hätte. Zudem hätte die vaginale Infektion mit Kokken durch einen mikrobiologischen Abstrich weiter abgeklärt werden müssen.
7Die Klägerinnen beantragen,
81) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 350.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
92) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. allen zukünftigen immateriellen und sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Mutter durch den Beklagten entstanden ist, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist;
103) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) zu Händen ihrer Eltern P. und D. X. eine angemessene Schmerzendgeldrente seit dem 01.08.2001 bis auf weiteres zunächst bis zum 14.07.2019 jeweils monatlich im Voraus zu zahlen;
114) ./.
125) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 10.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
136) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere, nicht erstattungsfähige außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.750,08 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte tritt den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen. Insbesondere hätte auch eine Cerclage die Schwangerschaft nicht wesentlich verlängern können. Daher fehle es an der Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers.
17Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 06. November 2007 (Bl. 40f. d.A.) und 21. Mai 2010 (Bl. 182f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. sowie eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO des Sachverständigen Prof. Dr. M.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 29. Mai 2009 (Bl. 69f. d.A.) sowie für dessen mündliche Anhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2010 (Bl. 161f. d.A.) Bezug genommen. Weiter wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 18. Oktober 2010 (Bl. 203f. d.A.) und dessen mündliche Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2011 (Bl. 248f. d.A.) verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28. April 2010 (Bl. 161f. d.A.) und vom 22. Juni 2011 (Bl. 248f. d.A.) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage nicht unbegründet.
21Die Klägerinnen haben einen Behandlungsfehler nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können.
22Der Sachverständige Prof. Dr. E. kommt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2009 (Bl. 69f. d.A.) zu dem Schluss, weitere Untersuchungen wären sinnvoll gewesen, deren Nichtdurchführung sei aber kein Behandlungsfehler. Insbesondere sieht der Sachverständige in einer Cerclage keinen Nutzen. Im Ergebnis sieht er Fehler eher bei der Frauenuniversitätsklinik N., die zum einen drei Embryonen transferiert hatte, was zu einer Mehrlingsschwangerschaft führte, und zum anderen evtl. ohne entsprechende Aufklärung der Eltern die Lungenreifebehandlung einleitete, dies vermutlich unter Annahme einer falschen Schwangerschaftswoche.
23Der Sachverständige Prof. Dr. M., an dessen Sach- und Fachkunde die Kammer keine Zweifel hat, kommt nachvollziehbar – ebenfalls - zu dem Ergebnis, weitere Maßnahmen wären sinnvoll gewesen, dies hätte aber keine Auswirkungen auf das therapeutische Prozedere gehabt. Als weitere Maßnahme wäre die Entnahme eines mikrobiologischen Abstrichs denkbar gewesen. Ob hierdurch eine Frühgeburt hätte verhindert werden können, sei jedoch sehr fraglich, da bereits eine Cervixverkürzung bestanden habe und es keinerlei Daten gebe, dass in solch einem Fall durch eine gezielte Antibiotikatherapie eine Frühgeburt hätte verhindert werden können. Weiter wäre eine vaginalsonographische Untersuchung der Portiolänge zur Messung der Cervixlänge denkbar gewesen. Im Vergleich zu der von dem Beklagten durchgeführten Tastuntersuchung hätte dies jedoch keine weitere Konsequenz für das therapeutische Prozedere gehabt. Bei einer Tastuntersuchung könne anders als bei der sonographischen Untersuchung nicht die genaue Länge der Portio bestimmt werden, dafür sei jedoch bei der Tastuntersuchung mit dem Finger die Konsistenz des Muttermundes zu bestimmen. Im Ergebnis sei das Risiko für eine Frühgeburt durch den Beklagten ebenso im Rahmen der Tastuntersuchung festgestellt worden. Die von ihm eingeleiteten therapeutischen Maßnahmen (Magnetrans forte, VagiHex und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) seien nicht zu beanstanden.
24Hinsichtlich der Cerclage stellt der Sachverständige fest, es gebe keinen wissenschaftlichen Beweise, dass die prophylaktische Einbringung einer Cerclage, bei bestehendem Risiko einer Frühgeburt, aber noch ungeöffnetem Muttermund, eine Frühgeburt verhindere oder verzögere. Bezüglich der Notfallcerclage, welche bei bereits verkürztem oder geöffnetem Muttermund zur Anwendung komme, gebe es eine Metaanalyse, welche zeige, dass eine Cerclage bei Einlingsschwangerschaften mit Cervixverkürzung und einer Frühgeburt in der Vorgeschichte die Frühgeburtlichkeit reduzieren kann. Dies gelte jedoch nicht für Zwillingsschwangerschaften; hier werde nach der Metaanalyse das Frühgeburtsrisiko erhöht. Inzwischen sei es nach Einschätzung des Sachverständigen im Falle einer Zwillingsschwangerschaft internationaler Standard, keine Cerclage vorzunehmen, weil deren Erfolg eher negativ eingeschätzt werde. Die Sinnhaftigkeit einer Cerclage in der Situation der Klägerin zu 2) sei auch zum damaligen Zeitpunkt umstritten gewesen. Bis heute gebe es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, welche eine Verlängerung der Schwangerschaft belegen würden. Demgegenüber bringe die Cerclage auch erhebliche Risiken, wie vorzeitiger Blasensprung, Infektion der Eihäute und des Fruchtwassers bis hin zu einer Infektion der Gebärmutter, mit sich.
25Eine bakteriologische Untersuchung der Vaginalflora wäre nach der schlüssigen Einschätzung des Sachverständigen eine sinnvolle Maßnahme gewesen. Diese unterlassene Befunderhebung sei jedoch ohne Auswirkung auf den weiteren Verlauf gewesen. Zum einen habe der Kontrollabstrich am 21. Mai 2001 einen unauffälligen Befund ergeben; zum anderen sei bereits am 16. Mai 2001 eine drohende Frühgeburt in Gang gewesen.
26Weiter wäre eine vaginalsonographische Messung der Cervixlänge am 02. Juli 2001 üblich gewesen. Diese Befunderhebung hätte jedoch keine anderen Maßnahmen zur Folge gehabt, da die Cerclage in ihrem Nutzen sehr fraglich sei, erhebliche Risiken mit sich bringe und weitere therapeutische Möglichkeiten – neben der Verordnung von Magnesium zur Ruhigstellung des Uterus` und Krankschreibung wie geschehen – nicht gegeben seien.
27Fragen – insbesondere auch von Seiten der Klägerinnen – sind keine offen geblieben.
28Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu eigen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
30Streitwert:
31Antrag zu 1): 350.000 €
32Antrag zu 2): 100.000 €
33Antrag zu 3): 21.000 € (300 € x 12 Monate x 5 Jahre)
34Antrag zu 4): entfällt
35Antrag zu 5): 10.000 €
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37Summe: 481.000 €
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