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Landgericht Köln, 24 O 339/10

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 339/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0411.24O339.10.00
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####1, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 18.06.2009, Rechnungsnummer ####, in Höhe von Euro 558,11 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung der Kanzlei O P Q vom 08.06.2009, Rechnungsnummer ####2, in Höhe von Euro 985,56 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit der F Gewerkschaft GdED verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Konzeptanten und Konzernverantwortlichen der D W2 Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG und der W2 Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KGaA, Herrn Dipl.-Kfm. A und Herrn T, Kostenschutz für die I. Instanz zu gewähren.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

 
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