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Landgericht Köln, 18 O 479/08

Datum:
18.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 479/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0218.18O479.08.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche in Höhe von 19.810,11 EUR zustehen.

Darüber hinaus wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1085,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckungssicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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