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Landgericht Köln, 15 O 106/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 106/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0210.15O106.10.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend die Geschäftsräume R-Straße in ####1 P kein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit bis zum 31.08.2015 besteht, sondern ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches nach § 580a Abs. 2 BGB kündbar ist.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 18.033,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen, die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Geldbetrages vorläufig vollstreckbar.

 
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