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Landgericht Köln, 14 O 72/10

Datum:
08.02.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 72/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:0208.14O72.10.00
 
Tenor:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.310,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pferdes „Z“, Lebens-Nr. DE #####, braun, geb. am 18.5.2005 von Y aus der Legere nebst der dazugehörigen Papiere zu zahlen.

2.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.560,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1. genannten Pferdes in Verzug befindet.

4.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sämtlichen notwendigen Kosten, die auf das unter Ziffer 1. genannte Tier  gemacht wurden bzw. zukünftig gemacht werden, zu erstatten (Kosten für die Unterbringung, Verpflegung, artgerechte Haltung einschließlich Bewegung, Hufschmied, Tierarzt, Kosten der Versicherung), soweit diese nicht bereits mit den Klageanträgen zu 2. und 7. beziffert wurden.

5.       Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 3.635,14 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.8.2010 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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