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Landgericht Köln, 110 KLs 17/11

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 KLs 17/11
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2011:1027.110KLS17.11.00
 
Tenor:

Der Angeklagte Q. L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in elf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                           sechs (6) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte K. R. O. M. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in sieben Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                            fünf (5)  Jahren

verurteilt

Die Angeklagte W. L. wird wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung in fünf Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtsfreiheitstrafe von

                                             vier (4)  Jahren

verurteilt.

Die Angeklagte Z. A. wird wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von

                                einem (1) Jahr und neun (9) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird das Verfahren gegen die Angeklagte Z. A. eingestellt.

Bezüglich der Angeklagten Z. A. wird ein Geldbetrag in Höhe von

                                                      96.391,21 Euro

für verfallen erklärt.

Die gefälschten und sichergestellten Bilder

„ B. N.: I. J.“

und

„ Y. X.: H.“

werden eingezogen

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten Q. L. wegen eines Geldbetrags in Höhe von

9.308.101,17 Euro

gegen den Angeklagten R. O. M. wegen eines Geldbetrags in Höhe von

2.185.143 Euro

und gegen die Angeklagte W. L. wegen eines Geldbetrags in Höhe von

2.692.781 Euro

lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften:

bezüglich der Angeklagten Q. und W. L. und R. O. M.:

bezüglich der Angeklagten Z. A.:

 
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