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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach (62 C 359/10) vom 18.10.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die gemäß § 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
4Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung verwiesen werden. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Auszahlung des Bürgschaftsbetrages gegen die Antragsgegner aus § 812 BGB zusteht. Leistet ein Mieter die Kaution vereinbarungsgemäß durch Hingabe einer Bankbürgschaftsurkunde und nimmt der Vermieter die Bürgschaft in Anspruch, so kann dem Mieter allenfalls ein Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde, nicht aber ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags zustehen (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.1999, NJW-RR 2001, 224 m.w.N.). Eine Rückabwicklung außerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen kommt hier nicht in Betracht. Ein Zahlungsanspruch kann der Mieter gegen den Vermieter nur geltend machen, wenn er sich diesen von der bürgenden Bank abtreten lässt (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 28.05.1999, NJW-RR 2001, 224 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht erfolgt.
5Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten einer erfolglosen PKH-Beschwerde zu tragen hat, folgt unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs in der Entscheidung bedarf (z.B. OLG Koblenz, MDR 1987, 1035; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 127 Rn. 39).