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Landgericht Köln, 9 S 252/10

Datum:
29.12.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 252/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:1229.9S252.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 11 C 237/10
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.08.2010 – 11 C 237/10 – aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 sowie 101,40 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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