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Landgericht Köln, 85 O 162/09

Datum:
01.06.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
85 O 162/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0601.85O162.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.089,87 € für die Zeit vom 02.09.2009 bis zum 08.01.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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