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Landgericht Köln, 81 O 205/09

Datum:
23.03.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 205/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0323.81O205.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung „Q T“ firmenmäßig, nämlich in Gestalt der nachstehend wiedergegebenen Varianten, zu gebrauchen:

1. Prospektblatt „Q T“:

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kostenentscheidung für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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