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Landgericht Köln, 81 O 147/09

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 147/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0713.81O147.09.00
 
Tenor:

  I. Die Beklagten werden verurteilt,

1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den Ladenbau gemäß nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen:

                     2.

der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und – preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,  Angebotsmengen,  -zeiten   und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, welcher nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziffer I. 1. genannten Regalsystemen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich ihrer Angaben zu Ziffer 2. a) und b) sämtliche Belege (Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere) vorzulegen haben;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.02.2009 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 200.000,00 €, hinsichtlich der Rechnungslegung 10.000,00 € und hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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