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Landgericht Köln, 7 O 363/09

Datum:
24.02.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 363/09
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0224.7O363.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Schadensereignisses vom 09.11.2008 zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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