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Landgericht Köln, 4 O 12/08

Datum:
24.02.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 12/08
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0224.4O12.08.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 10.01.2002 bei der Z-Bank, Vertragsnummern: #####/#### und #####/#### in Höhe von 136.300,- € freizustellen sowie 38.544,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 34.343,26 € seit dem 30.01.2008 und aus 4.201,40 € seit dem 26.02.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Erbbaurechts an der Wohnung Nr. 29 gemäß Teilungserklärung der Urkunde #####/####E des Notars Dr. F in Köln im Gebäude H-Straße, ####2 F2, Grundbuch von F2, Blatt #### sowie in Höhe von 3.893,49 € zusätzlich Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Rückerstattung der an das Finanzamt F2 gezahlten Grunderwerbssteuer in Höhe von 3.893,49 €.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.158,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch den gesamten weiteren Schaden hinsichtlich des Kaufes des unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Erbbaurechts ab dem 01.01.2009 zu ersetzen haben, abzüglich der ab diesem Zeitpunkt erzielten Mietvorteile bis zur Ablösung des Darlehens bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages und Abwicklung des Darlehensvertrages und Übertragung des  unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Erbbaurechts entstehen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Übereignungsangebotes seit dem 18.05.2007 und die Beklagte zu 2) seit dem 13.02.2008 in Verzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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