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Landgericht Köln, 37 O 251/07

Datum:
02.03.2010
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
37. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
37 O 251/07
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2010:0302.37O251.07.00
 
Tenor:

Ge­mäß § 320 ZPO wird der Tat­be­stand des Ur­teils vom 26.01.2010 da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass es im 1. Satz des 2. Absatzes des Tatbestandes statt

" Am 06.02.2004 erlitt der Kläger einen allein durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall, ..."

richtigerweise wie folgt heißen muss:

 
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